Stiftung Kinderschutz Darmstadt

 

Die „Stiftung Kinderschutz Darmstadt“ wurde 2007 vom Deutschen Kinderschutzbund BV Darmstadt e.V. gegründet. Sie hat zum Ziel, die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu stärken.

Als Förderin oder Förderer der „Stiftung Kinderschutz Darmstadt“ tragen Sie maßgeblich dazu bei, Kindern mit Gewalterfahrungen eine bessere Zukunft zu ermöglichen, in der sie Wertschätzung und Respekt erfahren.

Zustiftung

Im Gegensatz zu einer Spende, die zeitnah für die geförderten Projekte ausgegeben werden muss, wird eine Zustiftung dem Stiftungskapital zugeführt und bleibt dort erhalten. Nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen dürfen für die Förderung der Projekte verwendet werden. Dies ermöglicht eine nachhaltige und dauerhafte Förderung des Stiftungszwecks, unabhängig vom Spendenaufkommen.

Wenn Sie eine Zustiftung machen möchten, vermerken Sie auf der Überweisung unbedingt und ausschließlich das Wort „Zustiftung“, ansonsten muss der Betrag als Spende gebucht werden! Sie erhalten ebenso eine Spendenbescheinigung.

Testament

Wer selbst entscheiden will, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschieht, kommt um die Nachlassplanung nicht herum. Wenn Sie bei dieser Planung durch Ihr Testament die Stiftung Kinderschutz Darmstadt bedenken wollen, ist dies im Rahmen einer Zustiftung möglich. Die zugestiftete Summe wird nicht verbraucht, sondern bleibt auf Dauer im Stiftungsvermögen erhalten.

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns. Selbstverständlich wird dieser Themenbereich mit Diskretion und, wenn gewünscht, mit der beratenden Unterstützung eines Notars oder Steuerberaters behandelt.

Treuhandstiftung

Gründen Sie Ihre eigne Stiftung unter dem Dach der Stiftung Kinderschutz Darmstadt. Sie bestimmen den Namen und den Zweck der Treuhandstiftung. Die Mindestausstattung für die Errichtung einer Treuhandstiftung beläuft sich ab 10.000,-- €, die steuerlich in Abzug gebracht werden. Besonders bei höheren Summen bringt das Stiften hohe steuerliche Vorteile.

Steuerliche Vorteile

Besonders bei höheren Summen oder auch bei Erbschaften bringt das Stiften hohe steuerliche Vorteile. Durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, das rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurden die Rahmenbedingungen für Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen, auch an Stiftungen, steuerlich privilegiert.

Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Zustiftungen sind von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Sie können übrigens auch eine bereits angefallene Erbschaft ganz oder teilweise innerhalb von zwei Jahren als Zustiftung an die Stiftung Kinderschutz Darmstadt weiterreichen. Der Erbfall ist dann insoweit rückwirkend von der Erbschaftsteuer befreit.

Einkommenssteuer

Zustiftungen mindern das steuerpflichtige Einkommen des Stifters bzw. Zustifters. Die jährliche Höchstgrenze für den steuerlichen Sonderausgabenabzug liegt einheitlich bei 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bei 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Zustiftungen, die sich in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr auswirken, können ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden.

Der steuerlich anerkennungsfähige Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Stiftung oder Zustiftung) liegt bei einer Million Euro. Verheiratete können diesen Betrag doppelt geltend machen. Er kann über zehn Jahre verteilt werden.

Freistellung

Die Stiftung Kinderschutz Darmstadt ist eine Körperschaft, die mildtätige und gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe fördert. Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO. Nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Darmstadt, Steuernummer 07 250 473 47 vom 21.06.2017 für den letzten Veranlagungszeitraum von 2013 bis 2015 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Die Freistellungsbescheinigung für die Stiftung Kinderschutzbund Darmstadt e.V. wurde durch das Finanzamt Darmstadt erteilt und zeigt an, dass wir steuerbegünstigt und berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

Die Freistellungsbescheinigung hat ab dem Tag der Ausstellung eine Gültigkeit von fünf Jahren. Die Stiftung Kinderschutz Darmstadt wird turnusgemäß alle drei Jahre überprüft, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit noch gegeben sind.

Fragen bezüglich der Zustiftung beantwortet Ihnen Frau Astrid Zilch unter der
Telefonnummer 06151 - 36041-50.

Vorstand

Dr. Rüdiger Moog, Gisela Gütschow, Astrid Zilch

Kuratorium

Erich Oetken, Sandra Frank, Sabine Schneider, Dorothea Maria Janicka

Mittelherkunft und Mittelverwendung